Verpflichtungen
Für alle Angebote von Wärmeerzeugern und Warmwasserbereitern oder -speichern gelten seit dem 26. September 2015 neue Informationsanforderungen. Das installierende SHK-Handwerk als point of sale ist hierdurch verpflichtet, seinen Kunden bereits mit dem Angebot Informationen zur Energieeffizienz der angebotenen Produkte in Form eines Datenblatts und eines Energieeffizienz-Etiketts zu übersenden.
Im einfachsten Fall (1) bedeutet dies, lediglich Unterlagen des Herstellers dem Angebot beizufügen. Regelmäßig wird es jedoch für so genannte Verbundanlagen erforderlich sein, dass der Handwerker ein individuell zusammengestelltes Datenblatt und ein daraus abgeleitetes Energieeffizienzlabel beifügt (2).
Selbst im einfachsten Fall (1) bedeutet dies, dass der Handwerker bereits bei der Erstellung seines Angebotes auf das Produktdatenblatt und das Produktlabel Zugriff haben muss. (Die einem Produkt beiliegenden Unterlagen und Informationen helfen ihm dabei nicht, da er diese bei Angebotserstellung noch nicht vorliegen hat).
Im Regelfall (2) bietet der Handwerker Verbundanlagen an. Kommt die Verbundanlage von einem Hersteller, wird dieser als Service die Verbundanlagen-Dokumente bereitstellen. Kommt die Verbundanlage hingegen nicht von einem Hersteller, sondern setzt sich aus Komponenten unterschiedlicher Hersteller zusammen, muss der Handwerker bereits bei Erstellung des Angebotes Produktdatenblatt und Label des Vorzugsgerätes, ein blanko Blatt des zusätzlichen Datenblatts und des Energieeffizienzlabels für die Verbundanlage sowie die Datenblätter der zusätzlichen Komponenten (Solareinrichtung und/oder Regelungstechnik) vorliegen haben.
Aus den jeweiligen Produktdatenblättern entnimmt er die zur Vervollständigung des Zusätzlichen Datenblatts notwendigen Daten. Das Ergebnis überträgt er in das blanko Energieeffizienzlabel der Verbundanlage.
Bei der Ausstellung des Labels wird also das installierende SHK-Handwerk in die Pflicht genommen: Bereits im ersten Angebot müssen dem Kunden alle Information zur Energieeffizienz bereitgestellt werden – und zwar ausgedruckt in Form des Energielabels und eines ausführlichen Produktdatenblattes. Das bedeutet, dass der SHK-Handwerker bereits bei der Angebotserstellung Zugriff auf die benötigten Unterlagen braucht. Die dafür benötigten Daten müssen von den Herstellern zur Verfügung gestellt werden.
Die einschlägigen EU-Regelungen sind:
- Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie 2010/30/EU
- EU-Verordnung 2013/811/EU
- EU-Verordnung 2013/812/EU
Diese können Sie auf der Seite der Europäischen Union abrufen: http://eur-lex.europa.eu/