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Home › Verbrauchskennzeichnung von Heizungen › Verpflichtungen

Verpflichtungen

Beratung vom Handwerker Für alle Ange­bo­te von Wär­me­er­zeu­gern und Warm­was­ser­be­rei­tern oder -spei­chern gel­ten seit dem 26. Sep­tem­ber 2015 neue Infor­ma­ti­ons­an­for­de­run­gen. Das instal­lie­ren­de SHK-Hand­werk als point of sale ist hier­durch ver­pflich­tet, sei­nen Kun­den bereits mit dem Ange­bot Infor­ma­tio­nen zur Ener­gie­ef­fi­zi­enz der ange­bo­te­nen Pro­duk­te in Form eines Daten­blatts und eines Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Eti­ketts zu über­sen­den.

Im ein­fachs­ten Fall (1) bedeu­tet dies, ledig­lich Unter­la­gen des Her­stel­lers dem Ange­bot bei­zu­fü­gen. Regel­mä­ßig wird es jedoch für so genann­te Ver­bund­an­la­gen erfor­der­lich sein, dass der Hand­wer­ker ein indi­vi­du­ell zusam­men­ge­stell­tes Daten­blatt und ein dar­aus abge­lei­te­tes Ener­gie­ef­fi­zi­enz­la­bel bei­fügt (2).

Selbst im ein­fachs­ten Fall (1) bedeu­tet dies, dass der Hand­wer­ker bereits bei der Erstel­lung sei­nes Ange­bo­tes auf das Pro­dukt­da­ten­blatt und das Pro­dukt­la­bel Zugriff haben muss. (Die einem Pro­dukt bei­lie­gen­den Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen hel­fen ihm dabei nicht, da er die­se bei Ange­bots­er­stel­lung noch nicht vor­lie­gen hat).

Im Regel­fall (2) bie­tet der Hand­wer­ker Ver­bund­an­la­gen an. Kommt die Ver­bund­an­la­ge von einem Her­stel­ler, wird die­ser als Ser­vice die Ver­bund­an­la­gen-Doku­men­te bereit­stel­len. Kommt die Ver­bund­an­la­ge hin­ge­gen nicht von einem Her­stel­ler, son­dern setzt sich aus Kom­po­nen­ten unter­schied­li­cher Her­stel­ler zusam­men, muss der Hand­wer­ker bereits bei Erstel­lung des Ange­bo­tes Pro­dukt­da­ten­blatt und Label des Vor­zugs­ge­rä­tes, ein blan­ko Blatt des zusätz­li­chen Daten­blatts und des Ener­gie­ef­fi­zi­enz­la­bels für die Ver­bund­an­la­ge sowie die Daten­blät­ter der zusätz­li­chen Kom­po­nen­ten (Solar­ein­rich­tung und/oder Rege­lungs­tech­nik) vor­lie­gen haben.

Beratung vom Handwerker Aus den jewei­li­gen Pro­dukt­da­ten­blät­tern ent­nimmt er die zur Ver­voll­stän­di­gung des Zusätz­li­chen Daten­blatts not­wen­di­gen Daten. Das Ergeb­nis über­trägt er in das blan­ko Ener­gie­ef­fi­zi­enz­la­bel der Ver­bund­an­la­ge.

Bei der Aus­stel­lung des Labels wird also das instal­lie­ren­de SHK-Hand­werk in die Pflicht genom­men: Bereits im ers­ten Ange­bot müs­sen dem Kun­den alle Infor­ma­ti­on zur Ener­gie­ef­fi­zi­enz bereit­ge­stellt wer­den – und zwar aus­ge­druckt in Form des Ener­gie­la­bels und eines aus­führ­li­chen Pro­dukt­da­ten­blat­tes. Das bedeu­tet, dass der SHK-Hand­wer­ker bereits bei der Ange­bots­er­stel­lung Zugriff auf die benö­tig­ten Unter­la­gen braucht. Die dafür benö­tig­ten Daten müs­sen von den Her­stel­lern zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.

Die ein­schlä­gi­gen EU-Rege­lun­gen sind:

  • Ener­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nungs­richt­li­nie 2010/30/EU
  • EU-Ver­ord­nung 2013/811/EU
  • EU-Ver­ord­nung 2013/812/EU

Die­se kön­nen Sie auf der Sei­te der Euro­päi­schen Uni­on abru­fen: http://eur-lex.europa.eu/


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